297 Abs. 1 ZGB). Sie haben beide das Recht, an der Betreuung und Erziehung mitzuwirken. Ein Ehegatte darf deshalb nicht eigenmächtig über das gemeinsame Kind verfügen und somit die elterliche Sorge für sich alleine beanspruchen (BGE 128 IV 154 E. 3.2 S. 160). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen (Art. 297 Abs. 2 ZGB). Die verheirateten Eltern bleiben somit grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 6P.21/2007 vom 20.4.2007 E. 6.2.1).