Der von der Angeklagten vertretenen Auffassung, dass Täterin nicht sein könne, wer sorgeberechtigt sei, könne nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise würde sonst dazu führen, dass der obhutsberechtigte Elternteil während des Scheidungsverfahrens als Täter in Frage komme, während nach der rechtskräftigen Scheidung der Tatbestand ausser Betracht falle. 2.1.3. In der Lehre wie auch in der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass Täter im Sinne von Art. 220 StGB jeder sein kann, der das elterliche Sorgerecht nicht uneingeschränkt und allein ausübt (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 27 N 4; Eckert, a.a.