O., § 27 N 3; Eckert, Basler Komm., N 5 und N 14 zu Art. 220 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P.21/2007 vom 20.4.2007 E. 6.2.1). 2.1.2. Das Amtsgericht ging mit Hinweis auf BGE 98 IV 35 E. 3 davon aus, dass den Tatbestand von Art. 220 StGB auch der Inhaber der elterlichen Sorge erfüllen könne, wenn die Eltern getrennt leben und der obhutsberechtigte Elternteil dem Andern die Ausübung des Besuchsrechts vereitle. Der von der Angeklagten vertretenen Auffassung, dass Täterin nicht sein könne, wer sorgeberechtigt sei, könne nicht gefolgt werden.