zu Art. 63 StGB). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten finden sich keine derartigen Gründe, die für eine dringliche Anordnung der Massnahme sprechen würden (¿). Die vom Gutachter aufgeführte akute Gefahr der Wiederholung von Straftaten allein kann für sich kein Grund für die dringliche Anordnung einer Massnahme sein. Diese Feststellung ist bei einer Prüfung der Zulässigkeit der Untersuchungshaft relevant. Der bestehenden Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten wurde denn auch durch die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wirksam begegnet. II. Kammer, 4. Juni 2008 (21 08 83) |