Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustandes nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Rekurrenten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde. Massgebend sind hier ähnliche Überlegungen, wie sie, neben anderen Kriterien, auch etwa im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zum Tragen kommen, ob eine ambulante Massnahme vordringlich ist oder diese vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; dazu eingehend Marianne Heer, Basler Komm., N 48 ff. zu Art. 63 StGB).