Dieser sei absolut nicht problemeinsichtig, sowohl was seine psychische Störung als auch was seine fehlende berufliche Kompetenz betreffe. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft würde nach Ansicht des Gutachters selbst unter Auflagen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" neue Delinquenz nach sich ziehen, weshalb nur eine stationäre Massnahme, die nach § 89bis StPO vorläufig und dringlich anzuordnen sei, empfohlen werden könne. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich indessen einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten.