Aus den Erwägungen: In Bezug auf die Dringlichkeit der anzuordnenden Massnahme weist der Gutachter auf die hohe Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten bei fehlender Behandlung hin. Er halte diesen nicht für fähig, nach einer Entlassung aus der Haft selbstständig ohne Delinquenz für seinen Broterwerb sorgen zu können. Auch seine am Ende des Gutachtens aufgeführte Antwort auf die ausdrückliche Frage des Amtsstatthalters nach der Dringlichkeit der Massnahme begründet der Gutachter mit der hohen Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten. Dieser sei absolut nicht problemeinsichtig, sowohl was seine psychische Störung als auch was seine fehlende berufliche Kompetenz betreffe.