Die Frage der Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. ====================================================================== Gegen A. wurde eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte geführt. Gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ordnete das Amtsstatthalteramt eine vorsorgliche stationäre Massnahme an. Gegen diese Anordnung legte der Angeschuldigte A. beim Oberericht Rekurs ein. Dieses stellte fest, dass die Dringlichkeit als Voraussetzung einer vorsorglichen Anordnung einer Massnahme nicht gegeben ist und hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: