Dieser Entscheid ist abschliessend und für den Strafrichter bindend. Der Gesetzgeber hat sich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in einem solchen Fall für einen obligatorischen Verzicht auf den Strafvollzug entschieden (Art. 62b Abs. 3 StGB), weshalb für einen Gerichtsentscheid kein Raum mehr bleibt. Auf das Feststellungsbegehren des Staatsanwaltes ist somit nicht einzutreten. II. Kammer, 16. Juni 2008 (21 08 58) |