Mit der sachlichen Zuständigkeit verhält es sich hier wie folgt: Die Prämisse, ob eine Massnahme erfolgreich abgeschlossen sei, wird durch die Vollzugsbehörde festgestellt, die im Anschluss daran nach § 50 Abs. 4 der Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006 (SRL Nr. 327) den Betroffenen vorerst probeweise und schliesslich nach Art. 62b Abs. 1 StGB definitiv aus der Massnahme entlässt (Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl. 2007, N 3 und 4 zu Art. 62b StGB). Dieser Entscheid ist abschliessend und für den Strafrichter bindend.