Dies kann beispielsweise bei einer Durchführung der stationären Behandlung in einer halboffenen Institution oder im Ausland, wo das konkrete Mass der anzurechnenden Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen unter Umständen nicht evident ist, der Fall sein. Unklar kann das Mass der anzurechnenden Freiheitsstrafe und damit auch die Frage, ob noch ein vollziehbarer Strafrest besteht, auch im Fall des Scheiterns einer ambulanten Massnahme sein, wo das Mass des freiheitsbeschränkenden Eingriffs regelmässig mit Blick auf die konkreten Verhältnisse zu bestimmen ist. 2.3. Mit der sachlichen Zuständigkeit verhält es sich hier wie folgt: