Zu erwähnen wäre beispielsweise der Fall der erfolglosen Durchführung einer stationären Massnahme, wo eine allfällige Reststrafe deshalb von Interesse wäre, weil sie nach Art. 62c Abs. 2 StGB noch zu vollziehen wäre. Die Frage, ob nach Anrechnung eines stationären Massnahmenvollzugs i.S. von Art. 57 Abs. 3 StGB noch eine vollziehbare Reststrafe besteht, kann durchaus umstritten sein. Dies kann beispielsweise bei einer Durchführung der stationären Behandlung in einer halboffenen Institution oder im Ausland, wo das konkrete Mass der anzurechnenden Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen unter Umständen nicht evident ist, der Fall sein.