Weiter sei auf die bereits vorhandene Literatur zum neuen Massnahmenrecht verwiesen. 2.2. Ein anderer Standpunkt zu dieser Frage liesse sich einzig dann vertreten, wenn mit einer beantragten Feststellung noch irgendein Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden verbunden wäre bzw. einem Urteil des Obergerichts gestaltender Charakter zukäme. Zu erwähnen wäre beispielsweise der Fall der erfolglosen Durchführung einer stationären Massnahme, wo eine allfällige Reststrafe deshalb von Interesse wäre, weil sie nach Art. 62c Abs. 2 StGB noch zu vollziehen wäre.