Es kann indessen nicht Aufgabe des Obergerichts sein, offene Rechtsfragen abstrakt, d.h. ungeachtet eines konkreten bestrittenen Sachverhalts, zu behandeln. Immerhin sei am Rande bemerkt, dass sich die Beantwortung der vom Staatsanwalt aufgeworfenen Frage aus der dazu bereits publizierten und vom Staatsanwalt angesprochenen Praxis des Bundesgerichts und aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Weiter sei auf die bereits vorhandene Literatur zum neuen Massnahmenrecht verwiesen.