Neben der Subsidiarität einer Feststellungsklage, d.h. der Voraussetzung, dass eine Gestaltungsklage nicht möglich ist, müsste ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Feststellung bejaht werden können. Wohl wird im Zusammenhang mit Gesetzesrevisionen das Bedürfnis der Praxis nach Klärung offener Fragen nicht verkannt. Es kann indessen nicht Aufgabe des Obergerichts sein, offene Rechtsfragen abstrakt, d.h. ungeachtet eines konkreten bestrittenen Sachverhalts, zu behandeln.