Aus den Erwägungen: 2.1. Der Strafprozessordnung des Kantons Luzern ist das Instrument der Feststellungsklage fremd, was ein Nichteintreten auf das Begehren des Staatsanwaltes nahe legt. Es liesse sich einzig noch in Erwägung ziehen, in besonderen Fällen analog zu § 93 ZPO einen solchen Antrag zuzulassen. Indes wären hier die konkreten Voraussetzungen eines solchen Vorgehens nicht gegeben. Neben der Subsidiarität einer Feststellungsklage, d.h. der Voraussetzung, dass eine Gestaltungsklage nicht möglich ist, müsste ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Feststellung bejaht werden können.