Eine Feststellung lässt sich nur über ein Urteil mit gestaltendem Charakter machen. ====================================================================== Der vom Obergericht verurteilte X. wurde bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Entscheid vom 7. Februar 2008 hob die zuständige Vollzugsbehörde die ambulante Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit i.S. von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB auf. Die Staatsanwaltschaft stellt ein Feststellungsbegehren zur Klärung der Rechtsfrage, ob eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme i.S. von Art. 63b Abs. 5 StGB nur bei Vorliegen einer vollziehbaren Reststrafe möglich sei. Aus den Erwägungen: 2.1.