126 Abs. 2 StGB können indessen nicht damit begründet werden, dass ein einziger Vorfall mit früheren, mehrere Jahre zurückliegenden (im Übrigen nicht untersuchten) Vorfällen "aufaddiert" wird. Von einer Wiederholung im Sinne von mehreren Einzelakten, die in mehr oder weniger kurzen zeitlichen Abständen erfolgen, kann hier nicht die Rede sein. (¿) Damit fehlt es an der Voraussetzung für eine Strafverfolgung von Amtes wegen. II. Kammer, 2. Juni 2008 (21 08 55) |