Zur Begründung der wiederholten Begehung von Tätlichkeiten verweist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil lediglich auf frühere Untersuchungsverfahren. Seinen Ausführungen zufolge enthielten diese Untersuchungsakten in verschiedenen Berichten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und des Kinderspitals dokumentierte Aussagen des Angeklagten aus den Jahren 2000 bis 2002. Wiederholte Tätlichkeiten nach dem Tatbestand des Art. 126 Abs. 2 StGB können indessen nicht damit begründet werden, dass ein einziger Vorfall mit früheren, mehrere Jahre zurückliegenden (im Übrigen nicht untersuchten) Vorfällen "aufaddiert" wird.