Die Verfolgung von Amtes wegen soll dann einsetzen, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend ist oder in einer Regelmässigkeit geschieht, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweist, der die Ausübung körperlicher Gewalt zur Methode macht (Roth/Keshelava, Basler Komm., 2. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 126 StGB mit Hinweisen aus Literatur und Rechtsprechung). 3.3.2. Dem Angeklagten wird eine einzige konkrete, am 17. November 2006 begangene Tätlichkeit vorgeworfen. Zur Begründung der wiederholten Begehung von Tätlichkeiten verweist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil lediglich auf frühere Untersuchungsverfahren.