Die Tätlichkeiten müssen wiederholt, d.h. etliche Male und gewissermassen gewohnheitsmässig gegenüber dem gleichen Opfer begangen werden. Solch wiederholte Tätlichkeiten sind Misshandlungen, da sie sich insbesondere auf die Psyche von Kindern äusserst schädlich auswirken können (Botschaft des Bundesrates, BBl 1985 S. 1033). Sie sind als Einzelakte zu verstehen, die sich in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen. Die Verfolgung von Amtes wegen soll dann einsetzen, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend ist oder in einer Regelmässigkeit geschieht, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweist, der die Ausübung körperlicher Gewalt zur Methode macht (Roth/Keshelava, Basler Komm., 2. Aufl.