126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte Kassationsbeschwerde ein und beantragte Freispruch. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.3.1. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur die wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt werden, wenn sie zahlreich und systematisch, sei es auch nur während einiger Stunden oder Tage, verabreicht werden. Die Tätlichkeiten müssen wiederholt, d.h. etliche Male und gewissermassen gewohnheitsmässig gegenüber dem gleichen Opfer begangen werden.