126 Abs. 2 lit. a StGB. Wiederholte Tatbegehung liegt nach dem Willen des Gesetzgebers vor, wenn Tätlichkeiten zahlreich und systematisch verabreicht werden, seien diese auch nur in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt. ====================================================================== Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am Freitagabend, 17. November 2006, seine geistig behinderte Tochter (geb. 1992) in einer Auseinandersetzung gewürgt und getreten zu haben. Dabei erlitt sie Hämatome an der linken Hüfte. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom 17. März 2008 der wiederholten Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit.