Die vom Amts-statthalter von einer gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelte Sanktion kann daher nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Weil auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Umwandlung gegeben sind, ist der Rekurs abzuweisen und der Entscheid des Amtsstatthalters vom 3. März 2008 zu bestätigen. II. Kammer, 13. Juni 2008 (21 08 42) |