Wie X. selber darlegt, würden ihm die nötigen Mittel zur Begleichung der Geldstrafe von der Mutter zur Verfügung gestellt werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig einwendet, würde die Geldstrafe in einem solchen Fall nicht den verurteilten X., sondern faktisch seine Mutter treffen. Dies würde den Strafcharakter der Geldstrafe unterlaufen und liesse sich nicht mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit von (Geld-)Strafen vereinbaren. Die vom Amts-statthalter von einer gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelte Sanktion kann daher nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden.