Sie muss somit vom Verurteilten selbst und darf nicht von Drittpersonen geleistet werden. Mit jeder tatsächlichen Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe ihren Strafcharakter. Wenn ernstlich die Gefahr einer Drittleistung besteht, muss unter Umständen eine andere Sanktion, namentlich eine Freiheitsstrafe, in Betracht gezogen werden (Dolge, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 34 StGB). Wie X. selber darlegt, würden ihm die nötigen Mittel zur Begleichung der Geldstrafe von der Mutter zur Verfügung gestellt werden.