Aus den Erwägungen: In seinem Rekurs bringt X. vor, dass die gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe umzu-wandeln sei. Er könne die Geldstrafe bezahlen, weil seine bei der Organisation Y. tätige Mutter ihm die nötigen Mittel zur Begleichung der Geldstrafe zur Verfügung stellen werde. An sich hat bei der Umwandlung die Ersatzsanktion der Geldstrafe der Logik des neuen Rechts folgend gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe Vorrang (Brägger, Basler Komm., N 3 zu Art. 39 StGB; Dolge, Basler Komm., N 21 zu Art. 34 StGB). Doch wie jede Strafe ist auch die Geldstrafe höchstpersönlicher Natur. Sie muss somit vom Verurteilten selbst und darf nicht von Drittpersonen geleistet werden.