Die Geldstrafe ist höchstpersönlicher Natur und muss daher vom Verurteilten selbst geleistet werden. ====================================================================== Mit Entscheid vom 3. März 2008 wandelte der Amtsstatthalter die gegen X. unbedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden in Anwendung von Art. 39 StGB in eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Tagen um, weil X. die gemein-nützige Arbeit nicht geleistet hatte. In seinem dagegen eingereichten Rekurs ersuchte X., die gemeinnützige Arbeit sei in eine Geldstrafe und nicht in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Das Obergericht wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: