und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, (zur Meldung an die Strafregisterbehörde nach Rechtskraft), den Vollzugs- und Bewährungsdiensten (Abt. Straf- und Massnahmenvollzug) nach Rechtskraft, dem Amts-statthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, und dem privaten Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen. II. Kammer, 9. Mai 2008 (21 08 22) |