A hat der kantonalen Gerichtskasse die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und gemäss Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt Fr. 3'680.--, insgesamt somit Fr. 4'480.-- zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt X wird für das Kassationsverfahren auf Fr. 860.80 (Fr. 800.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich Fr. 60.80 MWST) festgesetzt. A hat dem Privatkläger für das Kassationsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 860.80 und Fr. 7'931.45 gemäss Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt, insgesamt somit Fr. 8'792.25 zu bezahlen. 3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff.