Zudem hat der Beschwerdeführer dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt X wird für das Kassationsverfahren ermessensweise auf Fr. 800.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich MWST festgesetzt (§ 60 lit. d KoV). Die Festsetzung und Verlegung der Kosten durch die Vorinstanz können bestätigt werden. R e c h t s s p r u c h 1. Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 2. A hat die Kosten des Kassationsverfahrens und seine Verteidigerkosten zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. A hat der kantonalen Gerichtskasse die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und