Eine solche Abwehrtechnik, die sich exzessiver Gewalt bedient, bleibt letztlich auch in der Notwehrlage strafbar. Indem die Vorinstanz mithin Notwehrexzess annahm, verletzte sie kein Bundesrecht; ein Kassationsgrund liegt daher nicht vor. Die Kassationsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (§ 282 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht von Fr. 800.-- ist angemessen (§ 29 lit. b KoV). Zudem hat der Beschwerdeführer dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen.