N 36b zu § 32, unter Verweis auf BGH 26 256: der geübte Boxer hat als Abwehrmittel weniger gefährliche Schläge als Schläge gegen den Kopf zu verwenden). Indem der Angeklagte als Kung-Fu-Lehrer, der seit 15 Jahren seinen Sport fast täglich betreibt, direkt zu einem gefährlichen Faustschlag schritt, ohne sich seines milderen, von ihm ebenso gut und schnell beherrschten Abwehrtechnik-Repertoires zu erinnern, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht auf der Höhe seiner Meisterschaft adäquat reagiert zu haben. Eine solche Abwehrtechnik, die sich exzessiver Gewalt bedient, bleibt letztlich auch in der Notwehrlage strafbar.