Diese drohende Stellung hätte u.U. bereits gereicht, den Privatkläger von seinem Vorhaben abzubringen. Selbst der im konkreten Fall letztlich ausgeführte Fauststoss hätte ohne weiteres nur zum Oberkörper oder mit kontrollierter Kraftausübung geführt werden können (vgl. auch für das deutsche Notwehrrecht: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Komm., 27. Aufl., N 36b zu § 32, unter Verweis auf BGH 26 256: der geübte Boxer hat als Abwehrmittel weniger gefährliche Schläge als Schläge gegen den Kopf zu verwenden).