Dies hätte die Schlagausführung schon im Ansatz verunmöglicht oder den Schlagverlauf vereitelt. Eine solche Aktion hätte ebenso blitzschnell wie ein Fauststoss durchgeführt werden können, weshalb das Argument des Angeklagten, er hätte keine Zeit mehr für mildere Massnahmen gehabt, nicht verfängt. Hätte der Abwehrblock alleine angesichts der Bedrohung nicht ausgereicht, hätte der Angeklagte zur Distanzschaffung mit einem Ausfall-Gleitschritt nach hinten eine entschlossene Verteidigungsstellung einnehmen können. Diese drohende Stellung hätte u.U. bereits gereicht, den Privatkläger von seinem Vorhaben abzubringen.