Allerdings kann der Fauststoss auch als präventive, aktive Verteidigungstechnik angewandt werden, als sog. Stoppschlag. Ist Letzteres der Fall, was der Angeklagte sinngemäss geltend macht, unterliegt dessen Zulässigkeit ebenfalls dem Kriterium der Angemessenheit. Zu prüfen ist also, ob ein milderes Abwehrmittel möglich gewesen wäre und zur Verfügung gestanden hätte. Dies ist nach den gesamten konkreten Umständen nach Auffassung des Obergerichts zu bejahen. Um die konkrete Fauststossbedrohung zu entschärfen, hätte vorerst eine blosse passive Abwehrtechnik genügt, z.B. ein Block mit dem Oberarm. Dies hätte die Schlagausführung schon im Ansatz verunmöglicht oder den Schlagverlauf vereitelt.