Bei einem erfahrenen Kampfsportlehrer wie dem Angeklagten ist unter dem Aspekt der Art und Zumutbarkeit der Abwehr dessen Erfahrung und Wissen zu veranschlagen. In BGE 117 IV 17 wurde bspw. bei der Beurteilung einer Tätlichkeit eines Karatelehrers dessen Kampfsportwissen berücksichtigt. Wie der Privatkläger in ähnlicher Weise argumentiert, ist einem erfahrenen Kampfsportler die Unterscheidung von Angriffs- und Abwehrtechniken theoretisch und praktisch geläufig, ebenso wie die Unterscheidung zwischen verschieden gefährlichen und harten Techniken. Der Angeklagte gibt ja selber zu, Abwehrtechniken zu kennen und vielleicht etwas zu hart geschlagen zu haben.