Denn insbesondere auf die Art der Verwendung des Abwehrmittels kommt es an (vgl. BGE 101 IV 120, 79 IV 154 E. 4). Bei einem nicht-kampfsporterfahrenen Durchschnittsmenschen mag die reflexartige Parierung eines drohenden Faustschlages ins Gesicht mit demselben Mittel im Rahmen einer unkontrollierten Schlägerei und mangels Beherrschung anderer Abwehrmittel in der Hitze des Gefechts vertretbar sein; die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Bei einem erfahrenen Kampfsportlehrer wie dem Angeklagten ist unter dem Aspekt der Art und Zumutbarkeit der Abwehr dessen Erfahrung und Wissen zu veranschlagen.