Das Urteil der Vorinstanz erweist sich aber auch v.a. aus folgenden Gründen als haltbar: Die Schwere des dem Angeklagten damals drohenden Angriffs (drohender Faustschlag ins Gesicht) und die durch den Angriff bedrohten Rechtsgüter des Beschwerdeführers gestatteten damals gewiss eine entsprechend kräftige körperliche Abwehr. Allerdings sind die Art des gewählten Abwehrmittels und die Art dessen tatsächlicher Verwendung einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Denn insbesondere auf die Art der Verwendung des Abwehrmittels kommt es an (vgl. BGE 101 IV 120, 79 IV 154 E. 4).