Die Vorinstanz hat die Frage der Angemessenheit der Abwehr des Beschwerdeführers einlässlich geprüft. Da die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr im Rahmen von Art. 15 StGB der urteilenden Behörde immer ein gewisses Rechtsanwendungsermessen einräumt und hier dieses Ermessen innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens ausgeübt sowie nachvollziehbar und sachlich begründet wurde, kann im Urteil der Vorinstanz schon deshalb kein Kassationsgrund erblickt werden. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich aber auch v.a. aus folgenden Gründen als haltbar: