Er sei zur Notwehr in dem von ihm konkret ausgeübten Masse berechtigt gewesen. Damit macht der Angeklagte den Kassationsgrund der Verletzung von materiellem Bundesrecht (Art. 16 Abs. 1 StGB; § 246 Ziff. 4 StPO) geltend. Zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Notwehrexzess des Angeklagten angenommen hat, d.h. ob der vom Angeklagten ins Gesicht des Privatklägers geführte Faustschlag den Umständen noch angemessen war. Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art.