Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht konkret auf das Vorliegen von Kassationsgründen im vorinstanzlichen Entscheid beruft und dies auch begründet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nrn. 423 und 641). 6. Der Angeklagte macht in seiner Kassationsbeschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Notwehrexzess angenommen. Er sei zur Notwehr in dem von ihm konkret ausgeübten Masse berechtigt gewesen.