Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2008 auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Kassationsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Stellungnahmen wurden den Parteien zur Orientierung zugestellt. Auf die Begründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen - soweit notwendig - zurückgekommen. 5. 5.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff.