Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. November 2007 erhob der Angeklagte am 18. Februar 2008 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Luzern Kassationsbeschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (begangen in Notwehrexzess) und Nichteintreten auf die Zivilforderungen des Privatklägers, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates eventuell zu Lasten des Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2008 auf eine Vernehmlassung.