1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig und bestrafte ihn mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, als Zusatzstrafe zu einer Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 25. Januar 2007. Der Privatkläger wurde mit seiner Zivilforderung erneut an den Zivilrichter verwiesen.