1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB, schuldig gesprochen und mit einer Haftstrafe von zehn Tagen belegt. Der Privatkläger wurde mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter verwiesen. 3. Infolge Nichtannnahme des amtsstatthalterlichen Entscheides vom 14. Juni 2006 wurde die Strafsache an das Amtsgericht Luzern-Stadt überwiesen. Dieses sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2007 abermals der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art.