Der Privatkläger erlitt durch den Faustschlag des Angeklagten eine Nasenbeinfraktur. Am 23. Dezember 2003 stellte der Privatkläger Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und machte Schadenersatz geltend. Zu den Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das vorinstanzliche Urteil vom 27. November 2007 und den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, vom 14. Juni 2006 verwiesen. 2. Mit begründetem Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, vom 14. Juni 2006 wurde der Angeklagte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art.