Die Verhältismässigkeit eines Notwehrmittels ist auch anhand der konkreten Verhältnisse beim Notwehrhandelnden zu beurteilen. ====================================================================== 1. Dem Angeklagten A wird vorgeworfen, am 23. Dezember 2003 um 02.40 Uhr in Luzern vor dem Hotel Y dem Privatkläger P einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, nachdem der Privatkläger den Angeklagten unvermittelt am Oberarm gepackt und seine Faust zum Schlag gegen den Angeklagten aufgezogen haben soll. Der Privatkläger erlitt durch den Faustschlag des Angeklagten eine Nasenbeinfraktur.