{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-22_2008-05-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3740", "Checksum": "7f53ba8fd700d5a4a009505b1c027ff8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.05.2008 21 08 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 und 16 StGB; Vorliegen eines Notwehrexzesses. Die Verhältismässigkeit eines Notwehrmittels ist auch anhand der konkreten Verhältnisse beim Notwehrhandelnden zu beurteilen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:25", "Checksum": "88dd57f03663c6e3adda35de9691c85f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 09.05.2008 21 08 22\nRegeste:\nArt. 15 und 16 StGB; Vorliegen eines Notwehrexzesses. Die Verhältismässigkeit eines Notwehrmittels ist auch anhand der konkreten Verhältnisse beim Notwehrhandelnden zu beurteilen. | Strafrecht\n\n sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (§ 282 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht von Fr. 800.-- ist angemessen (§ 29 lit. b KoV). Zudem hat der Beschwerdeführer dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das Kassationsverfahren zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt X wird für das Kassationsverfahren ermessensweise auf Fr. 800.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich MWST festgesetzt (§ 60 lit. d KoV). Die Festsetzung und Verlegung der Kosten durch die Vorinstanz können bestätigt werden. R e c h t s s p r u c h 1. Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 2. A hat die Kosten des Kassationsverfahrens und seine Verteidigerkosten zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. A hat der kantonalen Gerichtskasse die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und gemäss Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt Fr. 3'680.--, insgesamt somit Fr. 4'480.-- zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt X wird für das Kassationsverfahren auf Fr. 860.80 (Fr. 800.-- Honorar inkl. Auslagen zuzüglich Fr. 60.80 MWST) festgesetzt. A hat dem Privatkläger für das Kassationsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 860.80 und Fr. 7'931.45 gemäss Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt, insgesamt somit Fr. 8'792.25 zu bezahlen. 3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, (zur Meldung an die Strafregisterbehörde nach Rechtskraft), den Vollzugs- und Bewährungsdiensten (Abt. Straf- und Massnahmenvollzug) nach Rechtskraft, dem Amts-statthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, und dem privaten Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen. II. Kammer, 9. Mai 2008 (21 08 22) |"}