{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-22_2008-05-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3740", "Checksum": "7f53ba8fd700d5a4a009505b1c027ff8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.05.2008 21 08 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 und 16 StGB; Vorliegen eines Notwehrexzesses. 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Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei aufgrund jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand; es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (BGE 107 IV 15 E. 3a). Die Vorinstanz hat die Frage der Angemessenheit der Abwehr des Beschwerdeführers einlässlich geprüft. Da die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehr im Rahmen von Art. 15 StGB der urteilenden Behörde immer ein gewisses Rechtsanwendungsermessen einräumt und hier dieses Ermessen innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens ausgeübt sowie nachvollziehbar und sachlich begründet wurde, kann im Urteil der Vorinstanz schon deshalb kein Kassationsgrund erblickt werden. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich aber auch v.a. aus folgenden Gründen als haltbar: Die Schwere des dem Angeklagten damals drohenden Angriffs (drohender Faustschlag ins Gesicht) und die durch den Angriff bedrohten Rechtsgüter des Beschwerdeführers gestatteten damals gewiss eine entsprechend kräftige körperliche Abwehr. Allerdings sind die Art des gewählten Abwehrmittels und die Art dessen tatsächlicher Verwendung einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Denn insbesondere auf die Art der Verwendung des Abwehrmittels kommt es an (vgl. BGE 101 IV 120, 79 IV 154 E. 4). Bei einem nicht-kampfsporterfahrenen Durchschnittsmenschen mag die reflexartige Parierung eines drohenden Faustschlages ins Gesicht mit demselben Mittel im Rahmen einer unkontrollierten Schlägerei und mangels Beherrschung anderer Abwehrmittel in der Hitze des Gefechts vertretbar sein; die Frage kann hier aber offen gelassen werden. Bei einem erfahrenen Kampfsportlehrer wie dem Angeklagten ist unter dem Aspekt der Art und Zumutbarkeit der Abwehr dessen Erfahrung und Wissen zu veranschlagen. In BGE 117 IV 17 wurde bspw. bei der Beurteilung einer Tätlichkeit eines Karatelehrers dessen Kampfsportwissen berücksichtigt. Wie der Privatkläger in ähnlicher Weise argumentiert, ist einem erfahrenen Kampfsportler die Unterscheidung von Angriffs- und Abwehrtechniken theoretisch und praktisch geläufig, ebenso wie die Unterscheidung zwischen verschieden gefährlichen und harten Techniken. Der Angeklagte gibt ja selber zu, Abwehrtechniken zu kennen und vielleicht etwas zu hart geschlagen zu haben. Es handelte sich im vorliegenden Fall beim umstrittenen Schlag um einen geraden, auf direktem Weg ins Gesicht führenden Fauststoss. An den Folgen gemessen war es ein relativ harter Schlag. Ein hart geführter, gerader Fauststoss ins Gesicht ist primär eine effiziente und gefährliche Angriffstechnik, die im Extremfall zu schwersten Verletzungen führen kann. Allerdings kann der Fauststoss auch als präventive, aktive Verteidigungstechnik angewandt werden, als sog. Stoppschlag. Ist Letzteres der Fall, was der Angeklagte sinngemäss geltend macht, unterliegt dessen Zulässigkeit ebenfalls dem Kriterium der Angemessenheit. Zu prüfen ist also, ob ein milderes Abwehrmittel möglich gewesen wäre und zur Verfügung gestanden hätte. Dies ist nach den gesamten konkreten Umständen nach Auffassung des Obergerichts zu bejahen. Um die konkrete Fauststossbedrohung zu entschärfen, hätte vorerst eine blosse passive Abwehrtechnik genügt, z.B. ein Block mit dem Oberarm. Dies hätte die Schlagausführung schon im Ansatz verunmöglicht oder den Schlagverlauf vereitelt. Eine solche Aktion hätte ebenso blitzschnell wie ein Fauststoss durchgeführt werden können, weshalb das Argument des Angeklagten, er hätte keine Zeit mehr für mildere Massnahmen gehabt, nicht verfängt. Hätte der Abwehrblock alleine angesichts der Bedrohung nicht ausgereicht, hätte der Angeklagte zur Distanzschaffung mit einem Ausfall-Gleitschritt nach hinten eine entschlossene Verteidigungsstellung einnehmen können. Diese drohende Stellung hätte u.U. bereits gereicht, den Privatkläger von seinem Vorhaben abzubringen. Selbst der im konkreten Fall letztlich ausgeführte Fauststoss hätte ohne weiteres nur zum Oberkörper oder mit kontrollierter Kraftausübung geführt werden können (vgl. auch für das deutsche Notwehrrecht: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Komm., 27. Aufl., N 36b zu § 32, unter Verweis auf BGH 26 256: der geübte Boxer hat als Abwehrmittel weniger gefährliche Schläge als Schläge gegen den Kopf zu verwenden). Indem der Angeklagte als Kung-Fu-Lehrer, der seit 15 Jahren seinen Sport fast täglich betreibt, direkt zu einem gefährlichen Faustschlag schritt, ohne sich seines milderen, von ihm ebenso gut und schnell beherrschten Abwehrtechnik-Repertoires zu erinnern, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht auf der Höhe seiner Meisterschaft adäquat reagiert zu haben. Eine solche Abwehrtechnik, die sich exzessiver Gewalt bedient, bleibt letztlich auch in der Notwehrlage strafbar. Indem die Vorinstanz mithin Notwehrexzess annahm, verletzte sie kein Bundesrecht; ein Kassationsgrund liegt daher nicht vor. Die Kassationsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die Kosten dieses Verfahrens"}